Die 130 %-Regel des BGH erlaubt dem Geschädigten die fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs auch dann, wenn die Reparaturkosten inklusive Wertminderung bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird tatsächlich vollständig und fachgerecht repariert und mindestens sechs Monate weitergefahren.
Grundlage ist das sogenannte Integritätsinteresse: Der Geschädigte hat ein besonderes Interesse an gerade diesem Fahrzeug. Nicht ausreichend sind Teilreparaturen, Eigenreparaturen ohne Nachweis oder eine sofortige Veräußerung.
