Lexikon/130 %-Regel
Recht

130 %-Regel

Reparatur eines wirtschaftlichen Totalschadens innerhalb einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswerts.

Die 130 %-Regel des BGH erlaubt dem Geschädigten die fachgerechte Reparatur seines Fahrzeugs auch dann, wenn die Reparaturkosten inklusive Wertminderung bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts betragen – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird tatsächlich vollständig und fachgerecht repariert und mindestens sechs Monate weitergefahren.

Grundlage ist das sogenannte Integritätsinteresse: Der Geschädigte hat ein besonderes Interesse an gerade diesem Fahrzeug. Nicht ausreichend sind Teilreparaturen, Eigenreparaturen ohne Nachweis oder eine sofortige Veräußerung.

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