Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten inklusive Wertminderung höher sind als der Wiederbeschaffungswert. Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn eine Reparatur technisch nicht mehr sinnvoll möglich ist (z. B. Rahmenschaden, Brandschaden).
Bei einem unechten Totalschaden übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30 % – dann kann unter Voraussetzungen die 130 %-Regel greifen.
Verwandte Begriffe
