Der Restwert ist der Betrag, den das unfallbeschädigte Fahrzeug im Ist-Zustand noch erzielt. Er wird durch Angebote spezialisierter Aufkäufer, in der Regel aus dem regionalen Markt, ermittelt.
Wichtig: Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf den vom eigenen Sachverständigen ermittelten Restwert verlassen (BGH). Angebote aus überregionalen Restwertbörsen der Versicherung sind nur unter engen Voraussetzungen bindend.
