Bei einem Haftpflichtschaden zahlt die Versicherung des Unfallverursachers. Der Geschädigte hat das Recht auf freie Wahl von Sachverständigem, Anwalt und Werkstatt – auf Kosten der gegnerischen Versicherung.
Wichtig: Nicht die gegnerische Versicherung entscheidet über die Höhe des Schadensersatzes, sondern das Gesetz. Grundlage sind die §§ 249 ff. BGB.
